Euroflow
Alfa Laval Master Distributor / Vertragshändler

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) der Euroflow GmbH

(Stand: 26.04.2023)

Download als PDF

§ 1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte der Firma EUROFLOW GmbH (im Folgenden: EUROFLOW) mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt EUROFLOW nur an, wenn deren Geltung schriftlich zugestimmt wird.

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3 Die angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf bzw. zur gewerblichen Verwendung bestimmt.

§ 2. Angebot, Bestellung, Annahme

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt von Abweichungen hinsichtlich Preis und Warenausführung, die vom Lieferanten ausgehen.

2.2 Bestellungen des Kunden bedürfen einer Annahme von EUROFLOW durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Als Auftragsbestätigung gilt auch, im Fall der unverzüglichen Auftragsausführung, der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.3 Die Eigenschaften der Ware ergeben sich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, aus den Datenblättern des Herstellers und der Produktbeschreibung im Katalog.

§ 3. Lieferumfang, Nebenleistungen

Der Lieferumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Nebenleistungen, insbesondere Montageleistungen, werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie explizit schriftlich vereinbart werden.

§ 4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise verstehen sich zzgl. der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu entrichten. Der Kunde gerät mit Überschreiten der 30 Tage oder des vereinbarten Zahlungsziels automatisch mit der Kaufpreiszahlung in Verzug.

§ 5. Lieferung, Gefahrübergang, Exportbeschränkungen

5.1 Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss aktuell geltenden Incoterms® auszulegen.

5.2 Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, gilt die Ware als „Geliefert benannter Ort“ (DAP) an dem vereinbarten Ort geliefert. Die anfallenden Frachtkosten werden dem Käufer berechnet.

5.3 Die Lieferung erfolgt zum im Vertrag angegebenen Zeitpunkt, ansonsten zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ist für EUROFLOW absehbar, dass die vereinbarte Lieferfrist oder der vereinbarte Lieferzeitpunkt nicht eingehalten werden kann, so hat EUROFLOW den Kunden unverzüglich zu informieren und nach Möglichkeit einen neuen Lieferzeitpunkt zu nennen.

5.4 Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, der in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, oder verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer, nicht von EUROFLOW zu vertretenden Umständen (insbesondere Lieferverzögerungen des Herstellers), so ist EUROFLOW berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern.

5.5 Die zu liefernden Waren können bei einer Weiterverbringung ins Ausland durch den Kunden der Exportkontrolle unterliegen. Für die Ausfuhr dieser Waren aus der Europäischen Union kann es daher einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen. Die Erlangung der Ausfuhrgenehmigung obliegt, ungeachtet der vereinbarten Lieferklauseln, ausschließlich dem Kunden.

5.6 Abweichend von den im Vertrag vereinbarten Bestimmungen ist der Auftragnehmer jederzeit (unter Ausschluss jedweder Haftung, insbesondere für Schadensersatz) teilweise oder insgesamt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Erfüllung des Vertrages wegen Embargos, Sanktionen oder ähnlichen Handels- oder Exportrestriktion unverhältnismäßig erschwert wird.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Liefergegenstand bleibt ungeachtet der Bestimmungen zur Lieferung und zum Gefahrübergang bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von EUROFLOW.

6.2 Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für EUROFLOW halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.

6.3 Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Kunde kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Kunde entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von Gütern von EUROFLOW mit denjenigen anderer.

6.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde EUROFLOW unverzüglich zu benachrichtigen, damit EUROFLOW Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

6.5 EUROFLOW verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die EUROFLOW zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft EUROFLOW.

§ 7. Gewährleistung, unverzügliche Rügepflicht

7.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt i. S. d. § 377 HGB auf Mängel zu überprüfen und diese gegenüber EUROFLOW zu rügen. Die Rüge hat spätestens binnen zwei Wochen nach Inbetriebnahme der fertigen Anlage zu erfolgen, spätestens jedoch binnen eines halben Jahres nach Lieferung. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Der Kunde kann wegen Mängeln, die verspätet angezeigt werden, keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt immer ab Lieferung. Sie beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme, jedoch längstens 24 Monate ab Lieferung.

7.3 Soweit sich der Mangel durch den Ersatz oder die Reparatur des mangelhaften Teils beheben lässt und hierfür keine besondere Expertise erforderlich ist, kann EUROFLOW den Versand des mangelbehafteten Teils an einen Ort seiner Wahl verlangen. EUROFLOW erfüllt seine Gewährleistungspflicht durch Lieferung des ordnungsgemäß reparierten Teils bzw. eines Ersatzteils.

7.4 Der Kunde hat EUROFLOW auf eigene Kosten den Zugang zu dem Liefergegenstand zu ermöglichen.

7.5 Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Lieferer bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Liefergegenstandes von dem bei Vertragsschluss als Ort der Lieferung angegebenen Bestimmungsort oder vom Lieferort abweicht.

7.6 EURFLOW haftet nicht für Mängel, die durch eine unsachgemäße Verwendung der Ware entstanden sind, insbesondere dadurch, dass die Ware nicht nach den Vorgaben des Herstellers verbaut wurde oder nicht ordnungsgemäß gewartet wurde.

§ 8. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

8.1 Der Kunde darf nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten geblieben sind.

8.2 Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur auf Grund von Forderungen zu, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten geblieben sind.

§ 9. Schadensersatz

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nur

a) bei Personenschäden

b) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

c) nach Maßgabe etwaiger Garantieerklärungen von EUROFLOW

d) bei Schäden infolge arglistig verschwiegener Mängel, Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit

e) bei Schäden infolge Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.2 EUROFLOW haftet nicht für indirekte Schäden oder reine Vermögensschäden, welcher Art auch immer, (einschließlich entgangenen Gewinns, entgangenes Einkommen, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfall, Kapitalverlust, etc.), die der Lieferant im Zusammenhang mit dem Vertrag verursacht.

9.3. Die Haftung des Lieferanten für andere als die vorgenannten Schäden, ist insgesamt auf 15% des Vertragspreises begrenzt und setzt den Nachweis von Fahrlässigkeit voraus.

9.4 Die vorgenannten Haftungseinschränkungen gelten nicht in den Fällen, in den der Kunde nachweist, dass der Lieferant den Schaden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen verursacht hat.

9.5 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Mitarbeiter der EUROFLOW, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

§ 10. Gerichtsstand, Rechtswahl

10.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von EUROFLOW, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. EUROFLOW behält sich vor, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 11 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich diesbezüglich, anstelle einer unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.



Produkte

Informationen

Kontakt